Anleitung zur Immobilienkommission

Der Zweck dieser Kommission war es, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf für Ansprüche in Bezug auf verlassene Immobilien in Nordzypern zu schaffen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte in seiner Entscheidung vom 1. März 2010 über die Zulässigkeit der Klage Demopoulos u.a. gegen die Türkei fest, dass das Gesetz Nr. 67/2005 einen wirksamen Rechtsbehelf darstellt und wies die Beschwerden der Antragsteller wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurück.

Die Kommission für unbewegliches Vermögen hat am 17. März 2006 offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Kommission für unbewegliches Vermögen prüft Ansprüche auf Rückgabe, Entschädigung und Austausch gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 67/2005. Ihre Überlegungen beruhen auf den Grundsätzen der Bi-Zonalität und Bi-Kommunalität, die gemeinsame Elemente der hochrangigen Abkommen von 1977-1979 sowie der von den Vereinten Nationen ausgearbeiteten Pläne für eine Lösung der Zypernfrage sind. Sie ist bestrebt, die legitimen Ansprüche der Eigentümer zu befriedigen, ohne die Rechte der türkisch-zypriotischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen.

Die IPC ist bestrebt, ein gerechtes, schnelles und wirksames Rechtsmittel für Eigentumsansprüche zu sein. Auf diese Weise will die Kommission zu einer umfassenden Lösung der Zypernfrage beitragen.